Im Zusammenhang mit der Anwendung "Attraktivität historischer Ortskerne Linie B - Projekt zur kulturellen und sozialen Wiederbelebung - Umsetzung des PNRR-Projektes „Attraktivität historischer Ortskerne“ Linie Aktion Nr. 1 - „Umsetzung der Initiativen zum Schutz und zur Aufwertung des immateriellen Kulturerbes“ Maßnahme Nr. 3.2 „#3 Kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen und Festivals“ - Zahlreiche Maßnahmen", dient die Erklärung über das Nichtvorhandensein von Hinderungsgründen als Nachweis, dass die betreffende Person keine rechtlichen oder persönlichen Einschränkungen hat, die sie an der Ausübung der Funktion als EPV (Externe Person für Verantwortlichkeit) hindern. Diese Erklärung ist Voraussetzung für die Übernahme der verantwortlichen Rolle innerhalb der öffentlichen Verwaltung.