Im Zusammenhang mit der Anwendung des obgenannten Dienstes dient die Erklärung über das Nichtvorhandensein von Hinderungsgründen als Nachweis, dass die betreffende Person keine rechtlichen oder persönlichen Einschränkungen hat, die sie an der Ausübung der Funktion als EPV (Externe Person für Verantwortlichkeit) hindern. Diese Erklärung ist Voraussetzung für die Übernahme der verantwortlichen Rolle innerhalb der öffentlichen Verwaltung.